Die Rosenhof e.V. Satzung
Die Satzung in ihrer derzeitigen Fassung ist vom 17. Mai 2010.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Waldorfkindergarten Rosenhof e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Berlin-Wilmersdorf.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen (Nr. VR 6007 Nz)
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein fördert Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
- Zu seinen Aufgaben gehört ebenfalls die Aus- und Fortbildung von Erziehern und anderen pädagogisch interessierten Personen sowie die Förderung dieser Bildungsaufgaben.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch volkspädagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit.
- Der Verein kann Träger von Waldorfkindergärten oder anderen sozialen oder pädagogischen Einrichtungen sein. Die Aufnahme und die Betreuung von Kindern ist in keiner Weise von der Zahlung eines Vereinsbeitrages oder einer Spende abhängig.
- Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.
- Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gem. § 58, Ziffer 1 AO für gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein strebt die ordentliche Mitgliedschaft in der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden; sie können höchstens ihre Einlagen zurückerhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und fördern will. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Sie bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist jederzeit zulässig. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand und die Pädagogischen Mitarbeiter (Kollegium) einstimmig und geben ihre Entscheidung ohne Angaben von Gründen bekannt. Der Beraterkreis und der Betroffene sind vorher anzuhören.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beraterkreis
- die pädagogischen Mitarbeiter (Kollegium)
§ 6 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen oder dann einberufen, wenn dieses mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher (Poststempel) unter schriftlicher Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und eventueller Anträge einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse erfolgen, sofern die Satzung nichts anderes für bestimmte Fälle festsetzt, mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung gültig stimmenden Vereinsmitglieder. Stimmabgabe durch Briefwahl oder Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung bestellt einen Versammlungsleiter und beschließt über die Tagesordnung. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied, dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Zum Protokoll gehört die Anwesenheitsliste.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Erörterung von Haushaltsplanung, Jahresabschluss sowie Haus- und
- Grundstücksangelegenheiten
- Rückblick auf das vergangene Geschäftsjahr
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
§ 7 Vorstand
- Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden bis zu vier Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins selbständig. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Einstellung und Entlassung von Pädagogischen Mitarbeitern erfolgt auf Vorschlag des Kollegiums. Bei Entlassungen, die nicht im Einvernehmen von Vorstand und Kollegium entschieden werden können, muß ein Vertreter der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten gehört werden.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
- Der Vorstand muss mit einfacher Mehrheit der gültig stimmenden Mitglieder gewählt werden.
§ 8 Beraterkreis
- Der Beraterkreis berät den Vorstand und das Kollegium in allen wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten. Er ist kein Beschlussorgan, sondern dasjenige Organ des Vereins, welches der gegenseitigen Wahrnehmung aller Interessen dient und die Kontinuität der Zielsetzungen des Vereins wahrt.
- Der Beraterkreis bildet sich erstmalig durch freien Entschluss aus dem Kreise der Mitglieder und Freunde des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Neufassung der Satzung. Er ergänzt sich bei Bedarf durch Kooptation aufgrund eines einmütigen Beschlusses seiner Mitglieder und gibt sich seine Ordnung selbst.
§ 9 Pädagogische Mitarbeiter
- Die Pädagogischen Mitarbeiter (Kollegium) tragen und verantworten die pädagogische Arbeit. Sie geben sich eine eigene Ordnung. Das Kollegium benennt einen Sprecher, der das Kollegium nach außen vertritt. Die Pädagogischen Mitarbeiter entscheiden über die Aufnahme und den Abgang der Kinder.
§ 10 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen erfolgen nach Erörterung im Beraterkreis. Sie müssen mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit der bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gültig stimmenden Mitglieder beschlossen werden. Der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung sind der bisherige und der vorgeschlagene neue Text der Satzung beizufügen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von Dreiviertel der gültig stimmenden Mitglieder erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V., Stuttgart“. Sollte diese nicht mehr bestehen, tritt an ihre Stelle der „Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V.“, welche es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.
§ 12 Änderungen
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus eintragen lassen. Der Vorstand gibt diese Änderungen den Mitgliedern alsbald zur Kenntnis.
